08.03.2018, Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Geschmacksmuster nicht schutzfähig ist, wenn die Erscheinungsmerkmale technisch bedingt und es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen dieselbe Funktion erfüllt werden kann.
Grundsätzlich bietet das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine Schutzmöglichkeit des Designs von Produkten. Anders als beim Patent und beim Urheberrecht wird keine schöpferische Leistung gefordert.
Der Ansatzpunk für den Schutz ist allein das Produktäußere, welches zunehmend ein wesentlicher Faktor für den kommerziellen Erfolg eines Produktes darstellt (design-approach).
Sind die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart (bzw Unterscheidungskraft) gegeben, ist ein Produktäußeres grundsätzlich schutzfähig. Ein Ausschluss der Schutzfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn das Produktäußere durch dessen technische Funktion bedingt ist.
Die gegenständliche Entscheidung stellt für den Schutzsuchenden klar, dass ein ausschließlich durch seine Funktion bedingtes Design selbst dann nicht schutzwürdig ist, wenn andere Geschmacksmuster für dieselbe technische Funktion in Frage kommen (Vgl EuGH 8. 3. 2018, C-395/16, DOCERAM; Art 3 Buchst a VO (EG) 6/2002; Art 8 Abs 1 der VO (EG) 6/2002).
Als Unternehmer sollte man daher beriets bei der Gestaltung seiner Produkte – die nicht die notwendige Erfindungshöhe eines Patentes aufweisen – darauf achten, bestimmte gestalterische Designelemente und Muster in Erwägung zu ziehen. Mit einem eigenständigen und geschützten Design (Geschmacksmuster) unterscheidet man sich von der Konkurrenz und schafft so einen nicht unwesentlichen Mehrwert im Unternehmen.
Bei Fragen zur Schutzfähigkeit Ihres Produktes oder bei anderen Fragen rund um den Schutz Ihrer geistigen Eigentumsrechte stehe ich Ihnen gerne per Email unter anwalt@duer-recht.at oder telefonisch unter +43664 4529 221 zur Verfügung.